Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, auch die Zeit vom 14. September 1970 bis 31. Dezember 1977 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem "Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz" (im Folgenden: AVItech) und entsprechende Arbeitsverdienste festzustellen.
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