LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.08.2013
L 1 KR 120/12
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 208 KR 920/09

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.08.2013 (L 1 KR 120/12) - DRsp Nr. 2013/21134

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.08.2013 - Aktenzeichen L 1 KR 120/12

DRsp Nr. 2013/21134

Die Berufung des Beigeladenen zu 1) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 2008 insoweit aufgehoben wird, als die Beklagte festgestellt hat, dass der Beigeladene zu 1) seit dem 1. November 1999 aufgrund der Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2) nicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist.

Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit ist die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Gegenstand der unternehmerischen Tätigkeit der 1989 gegründeten Beigeladenen zu 2) ist der An- und Verkauf von Reifen jeder Art, die Montage von Reifen, Dienstleistungen jeder Art, die im Zusammenhang mit dem Handel und der Montage von Reifen anfallen, sowie der Handel mit Kfz-Zubehörteilen und die hiermit verbundenen Dienstleistungen. Gesellschafter und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Beigeladenen zu 2) ist W H, der Vater des Beigeladenen zu 1) mit 49 v. H. der Anteile am Stammkapital der Gesellschaft. Weiterer Gesellschafter mit einem Anteil vom 51 v.H. am Stammkapital der Gesellschaft ist Herr E H, der Onkel des Beigeladenen zu 1).