LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.08.2012
L 27 R 309/10
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 05.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 8896/07

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.08.2012 (L 27 R 309/10) - DRsp Nr. 2012/18339

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.08.2012 - Aktenzeichen L 27 R 309/10

DRsp Nr. 2012/18339

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. März 2010 aufgehoben sowie der Bescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2007 insofern aufgehoben, als dort eine Neuberechnung der Rente für den Zeitraum vom 1. April 2001 bis zum 30. November 2006 vorgenommen und eine Erstattung von 37.449,13 Euro geltend gemacht worden ist.

Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin des gesamten Verfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten wegen der nachträglichen Anrechnung von Einkommen auf eine Hinterbliebenenrente.