LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.08.2012
L 27 P 69/09
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 03.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 111 P 325/08

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.08.2012 (L 27 P 69/09) - DRsp Nr. 2013/1920

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.08.2012 - Aktenzeichen L 27 P 69/09

DRsp Nr. 2013/1920

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 3. November 2009 wird zurückgewiesen.

Die gegen die im Berufungsverfahren ergangenen weiteren Bescheide erhobene Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen der Pflegestufe I aus der sozialen Pflegeversicherung.

Die 1954 geborene Klägerin, die u.a. an Erkrankungen der Wirbelsäule und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung leidet, beantragte am 13. November 2007 bei der Beklagten Pflegegeld. In dem daraufhin eingeholten MDK-Gutachten vom 6. Februar 2008 ermittelte der ArztH einen Zeitaufwand für die Grundpflege von 32 Minuten täglich (Körperpflege 24 Minuten, Ernährung 1 Minute, Mobilität 7 Minuten) und für die hauswirtschaftliche Versorgung von 60 Minuten täglich. Dem Gutachten folgend lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 11. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2008 ab.

Mit ihrer bei dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt. Nach Einholung von Befundberichten hat das Sozialgericht - im Wesentlichen dem MDK-Gutachten vom 6. Februar 2008 folgend - die Klage mit Gerichtsbescheid vom 3. November 2009 abgewiesen.