LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.07.2014
L 9 KR 455/12 ZVW
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 24.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 73 KR 715/05

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.07.2014 (L 9 KR 455/12 ZVW) - DRsp Nr. 2014/15839

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.07.2014 - Aktenzeichen L 9 KR 455/12 ZVW

DRsp Nr. 2014/15839

Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2007 wird geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 27. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2005 wird aufgehoben, soweit darin Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 1. Januar 1995 bis 30. November 1999 nachgefordert wurden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu sieben Zwölftel und die Beklagte zu fünf Zwölftel; die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten insoweit jeweils selbst.

Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu sieben Zwölfteln und die Beklagte sowie die Beigeladene zu 3) gesamtschuldnerisch zu jeweils fünf Zwölfteln; die Beigeladenen zu 1), 2) und 4) tragen ihre außergerichtlichen Kosten insoweit jeweils selbst.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig sind die Feststellung von Versicherungspflicht und die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung für eine Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) als Familienhelferin für das klagende Land in der Zeit vom 1. Dezember 1995 bis 31. Dezember 1999.