Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. März 2009 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Anerkennung eines Ereignisses vom 21. Februar 1986 als Arbeitsunfall.
Die 1968 geborene Klägerin absolvierte vom 01. September 1984 bis zum 31. Oktober 1986 eine Ausbildung zum Maschinist für Transportmittel und Hebezeuge beim VEB Bkombinat "H M" Ekombinat O in E. Laut Bescheid der Betriebsgewerkschaftsleitung des FDGB vom 25. März 1986 erlitt die Klägerin am 21. Februar 1986 einen Unfall, als sie "den Auftrag hatte, einen flachen Hang auf Ski herabzufahren". Da ihr "die Fahrt zu schnell war, wurde sie unsicher und stürzte in den Schnee". Dabei erlitt sie einen Innenbandriss am linken Knie (partielle LCA-Ruptur linkes Knie). Das Ereignis wurde mit genanntem Bescheid als Unfall in Ausübung einer gesellschaftlichen Tätigkeit anerkannt. Aus einer in der Personalakte befindlichen Kopie eines Schreibens der Sicherheitsinspektion ergibt sich folgendes:
"22/III/86
Sicherheitsinspektion
GT 2.4.86 gez. Ho
Stempel: Sicherheitsinspektion 19. März 1986
Estadt
M-E-Platz
Stempel: VEB Bkombinat
- H M -
Ekombinat Ost
- Betriebsschule -
Estadt
Betriebsschule, Tel.: 2890
Celadna CSSR Wintersportgelände
Sch, K 1968
Estadt, Kring
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