LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.05.2014
L 1 KR 465/12
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 208 KR 1532/08

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.05.2014 (L 1 KR 465/12) - DRsp Nr. 2014/9626

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.05.2014 - Aktenzeichen L 1 KR 465/12

DRsp Nr. 2014/9626

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit steht der Sache die Versicherungspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung in ihrer früheren Tätigkeit für die Beigeladene zu 1).

Die 1957 geborene Klägerin arbeitete als Requisiteurin/Filmausstatterin.

Ihre Tätigkeit bezeichnet sie selbst wie folgt: In Ansprache mit Regisseur, Szenenbildner und Autor erfolgt Analyse, Suche und Bereitstellung von stil- und epochengerechte Ausstattungsgegenstände für jeden Film jeweilig gearteter Film und Fernsehproduktion.

Die Klägerin war unter anderem für die Beigeladene zu 1) (nachfolgend nur noch: "die Beigeladene") tätig. Sie gab Angebote auf entsprechende Ausschreibungen der Beigeladenen ab. Nach Beendigung der Aufträge erstellte sie Rechnungen. Grundlage der Beauftragung ist bei der Beigeladenen deren allgemeine Geschäftsbedingung für Beauftragungen.