LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.05.2014
L 1 KR 17/13
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 26.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 28 R 20/11

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.05.2014 (L 1 KR 17/13) - DRsp Nr. 2014/9624

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.05.2014 - Aktenzeichen L 1 KR 17/13

DRsp Nr. 2014/9624

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichtes Cottbus vom 26. Oktober 2012 und der Bescheid der Beklagten vom 14. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2010 aufgehoben.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit ist eine Beitragsforderung in Höhe 10.096,86 Euro.

Der Beigeladene zu 4) und sein Vater (W F) gründeten am 3. Dezember 1992 die Klägerin. Gegenstand dieses Unternehmens waren Serviceleistungen im Bereich der Medizintechnik sowie Handelsleistungen (§ 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages vom 3. Dezember 1992 (GV).

Dieser GV hat (in Auszügen) den folgenden Wortlaut:

...

§ 4

Stammkapital und Stammeinlagen

1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 50.000,- DM.

2. Auf dieses Stammkapital haben übernommen:

Herr W F DM 30.000,-

Herr S FDM 20.000,-

3. Die Gesellschafter erbringen die von ihnen übernommenen Stammeinlagen in bar. Sie sind zur Hälfte vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister einzuzahlen. Über den Zeitpunkt der Restleistung auf die übernommenen Stammeinlagen beschließt die Gesellschafterversammlung.

§ 5