LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.05.2012
L 8 R 1010/10
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 01.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 97 R 3510/09

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.05.2012 (L 8 R 1010/10) - DRsp Nr. 2012/13890

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.05.2012 - Aktenzeichen L 8 R 1010/10

DRsp Nr. 2012/13890

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 1. Oktober 2010 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig sind die Rechtsfolgen der Wiederverheiratung des Klägers für eine Witwenrente.

Der Kläger war mit der im Oktober 1942 geborenen und 2003 verstorbenen R K, geborene H, (im folgenden: Versicherte) im Zeitpunkt ihres Todes verheiratet.

Aufgrund seines im April 2003 gestellten Antrags bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 4. Juni 2003 ab 1. April 2003 große Witwerrente (monatlicher Zahlbetrag ab dem 1. Juli 2003 485,94 €). Der Bescheid enthielt unter der Überschrift "Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten" auf Seite 4 unter anderem die Ausführung, dass die Rente mit dem Ablauf des Monats der Wiederheirat wegfalle. Daher bestehe die gesetzliche Verpflichtung, der Beklagten die Wiederheirat mitzuteilen.

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2008, bei der Beklagten eingegangen am 9. Oktober 2008, teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er am 29. September 2007 wieder geheiratet habe. Es gelte ein Ehevertrag mit Gütertrennung, Ausschluss des Versorgungsausgleichs, Unterhaltsverzicht sowie Erb- und Pflichtteilsverzicht.