LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.05.2012
L 33 R 1238/08
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 19.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 26 RA 6029/03

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.05.2012 (L 33 R 1238/08) - DRsp Nr. 2012/10373

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.05.2012 - Aktenzeichen L 33 R 1238/08

DRsp Nr. 2012/10373

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

Die Klage gegen den Bescheid vom 21. Januar 2009 wird abgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger 2/3 der außergerichtlichen Kosten des Widerspruchsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens zu erstatten sowie 1/10 der Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt als Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Mutter die Feststellung der Zeit vom 1. Januar 1979 bis 31. Dezember 1985 als solche der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der technischen Intelligenz bzw. der wissenschaftlichen Intelligenz bzw. der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates sowie höhere Entgelte für die Jahre 1969 bis 1974, 1975 bis 1978 und 1988.

Die verstorbene Klägerin, Frau G R (im Folgenden: die Versicherte), war geboren 1940 und ist 2009 verstorben. Am 12. September 1967 bestand sie die staatliche Abschlussprüfung als Techniker für Funktechnik. Nach einem Studium an der Ingenieurschule für in der Fachrichtung "Geräte und Anlagen der Nachrichtentechnik" erhielt sie am 26. Juli 1974 in der DDR das Recht, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen.