LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.02.2012
L 8 R 910/11
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 09.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 122 R 2862/07

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.02.2012 (L 8 R 910/11) - DRsp Nr. 2012/4738

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.02.2012 - Aktenzeichen L 8 R 910/11

DRsp Nr. 2012/4738

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 9. August 2011 geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 9. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2007 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Klägerin von der Forderung der Firma Hörgeräte Z in N gemäß deren Kostenvoranschlag mit Datum 17. Juli 2006 in Höhe von 1.747,98 Euro abzüglich der von der AOK Berlin zur Begleichung tatsächlich gewährten Leistung, höchstens jedoch in Höhe von 1.147,23 Euro freizustellen, sofern die Klägerin den Rechnungsbetrag noch nicht beglichen hat. Anderenfalls ist die Beklagte verpflichtet, einen Betrag in gleicher Höhe an die Klägerin zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Übernahme von Kosten für ein von der Klägerin selbst beschafftes Hörgerät.