Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der 1949 geborene Kläger ist überwiegend als angestellter Regieassistent tätig. Zwischen den einzelnen Produktionen beansprucht er Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Aufgrund eines Anstellungsvertrages vom 10. Mai 2005 war der Kläger vom 01. Juni 2005 bis 14. Juli 2005 als Regieassistent für die Filmproduktion "K", 9. Staffel, zwei Folgen, tätig. In dem Anstellungsvertrag heißt es: "Die erste Gagenzahlung erfolgt zum 30.06.2005." Der Beklagte bewilligte dem Kläger deshalb mit Bescheid vom 07. Juni 2005 Leistungen für die Zeit vom 01. Juni 2005 bis 30. Juni 2005 in Gestalt der Regelleistung und Kosten der Unterkunft in Höhe von 649,00 Euro als Darlehen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|