LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.09.2011
L 13 SB 260/10
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 29.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 SB 575/09

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.09.2011 (L 13 SB 260/10) - DRsp Nr. 2011/17948

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.09.2011 - Aktenzeichen L 13 SB 260/10

DRsp Nr. 2011/17948

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 29. September 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Zuerkennung des Merkzeichens "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr).

Der Beklagte hatte bei der 1971 geborenen Klägerin im August 2004, zuletzt bestätigt im Januar 2008, einen Grad der Behinderung (GdB) von 70 festgestellt.

Am 27. März 2008 stellte die Klägerin einen Verschlimmerungsantrag, mit dem sie insbesondere die Zuerkennung des Merkzeichens "G" begehrte. Nach versorgungsärztlicher Auswertung der eingeholten Befundberichte und sonstigen medizinischen Unterlagen durch den Chirurgen Dr. G und des Chirurgen Dr. D lehnte der Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 21. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2009 ab. Dem legte er folgende (mit den aus den Klammerzusätzen ersichtlichen Einzel-GdB bewertete) Funktionsbeeinträchtigungen zu Grunde:

a) Persönlichkeitsstörung mit Intelligenzminderung (50),

b) Folgebeschwerden nach Carpaltunnelsyndrom-Operation beidseits mit Funktionsbehinderungen der rechten Hand (30),

c) Beinfunktionsstörungen bei Coxalgie links und Myositis ossificans der linken Glutaealmuskulatur (30),