Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 29. November 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob dem Kläger eine höhere Regelaltersrente wegen einer höheren Bewertung von Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung zu gewähren ist.
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