Der Normenkontrollantrag wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen die vom Senat von Berlin in seiner Sitzung vom 03. April 2012 unter Berufung auf § 8 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (AG- SGB II) erlassene Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Wohnaufwendungenverordnung - WAV), die am 13. April 2012 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl Seite 99) verkündet worden und am 01. Mai 2012 in Kraft getreten ist (§ 8 WAV).
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