Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 03. September 2009 wird abgewiesen.
Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch nicht für das Verfahren vor dem Landessozialgericht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin wendet sich gegen eine Entscheidung, mit der ihr eine Dauerrente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt wurde.
Die 1951 geborene Klägerin war seit dem 01. Oktober 1991 als Sachbearbeiterin in der Leistungsabteilung bei der Beklagten beschäftigt. Ab dem 24. Februar 2006 war sie nach dem Befundbericht ihrer behandelnden Ärztin, der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 08. Juni 2006 mit der Diagnose "paranoide Störung mit aktuell ängstlich-depressivem Syndrom, dd. bipolare affektiver Störung" arbeitsunfähig erkrankt.
Auf ihren Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation erfolgte ein stationärer Aufenthalt in der Behandlungsstätte in Ü vom 23. August 2005 bis 20. September 2005, wo eine "Anpassungsstörung mit Depression bei Arbeitsplatzkonflikt" diagnostiziert wurde.
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