Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Vormerkung der Zeit vom 01. April 1987 bis zum 30. April 1988 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit.
Der im Jahre 1951 geborene Kläger war nach seinem Studium für das Lehramt in der Zeit von November 1983 bis zum 31. März 1987 als Referendar im Vorbereitungsdienst als Beamter auf Widerruf des Landes Berlin beschäftigt. Im Mai 1985 erlitt er einen Dienstunfall. Nachdem er als dienstunfähig entlassen worden war, nahm das Land Berlin eine Nachversicherung seiner Zeit im Vorbereitungsdienst bis zum 31. März 1987 vor.
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