LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.06.2012
L 27 R 398/09
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 15.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 65/07

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.06.2012 (L 27 R 398/09) - DRsp Nr. 2012/17798

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.06.2012 - Aktenzeichen L 27 R 398/09

DRsp Nr. 2012/17798

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 15. Februar 2009 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung ihres Bescheides vom 20. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2006 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01. September 2006 bis zum 31. August 2009, vom 01. September 2009 bis zum 31. August 2012 und vom 01. September 2012 bis zum 31. August 2013 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu einem Drittel zu erstatten für das gesamte Verfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1953 geborene Kläger ist verheiratet und bewohnt zusammen mit seiner Ehefrau, die als Beamtin tätig ist, und einem seiner 2 Kinder ein Einfamilienhaus. Zugunsten des Klägers ist ein Grad der Behinderung von 50 u. a. wegen einer Funktionsbehinderung des linken oberen und unteren Sprunggelenkes infolge eines Unfalles (Sturz) vom 25. Januar 2005 festgestellt.