LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.06.2012
L 22 R 732/11
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 07.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 402/10

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.06.2012 (L 22 R 732/11) - DRsp Nr. 2012/17797

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.06.2012 - Aktenzeichen L 22 R 732/11

DRsp Nr. 2012/17797

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 07. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2007, mit dem die Nicht-Anwendbarkeit des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) festgestellt worden ist.

Der 1946 geborene Kläger, der berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen, war vom 12. März 1973 bis zum 31. Mai 1990 bei dem VEB S Potsdam, Betriebsteil Frankfurt (Oder) beschäftigt und zwar als kommissarischer Leiter HAG, als Bauleiter, als Produktions-Bereichsleiter und als Leiter Produktion bzw. Bauproduktion. Am 01. Juni 1990 wechselte der Kläger als Produktionsdirektor in den VEB Bau F, in dem er über den 30. Juni 1990 hinaus beschäftigt war. Der VEB Bau F war mit Wirkung vom 01. Januar 1976 Rechtsnachfolger des VEB Baureparaturen F geworden, deren übergeordnetes Verwaltungsorgan jeweils der Rat der Stadt F gewesen war.