Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 07. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2007, mit dem die Nicht-Anwendbarkeit des
Der 1946 geborene Kläger, der berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen, war vom 12. März 1973 bis zum 31. Mai 1990 bei dem VEB S Potsdam, Betriebsteil Frankfurt (Oder) beschäftigt und zwar als kommissarischer Leiter
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