LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.06.2012
L 22 R 381/11
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 09.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 294/09

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.06.2012 (L 22 R 381/11) - DRsp Nr. 2012/15146

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.06.2012 - Aktenzeichen L 22 R 381/11

DRsp Nr. 2012/15146

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 09. März 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit ist ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung von 4.689,95 Euro.

Der 1944 geborenen Klägerin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 19. Juli 1995 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit auf deren Antrag vom 21. März 1995 für die Zeit vom 01. Oktober 1995 bis 30. September 1998.

Mit Bescheid vom 27. März 1998 bewilligte die Beklagte antragsgemäß Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit über den 30. September 1998 hinaus mit Wegfall mit Ablauf des Monats September 2001. Zum monatlichen Zahlbetrag wird im Bescheid angegeben: "Wie bisher".

Mit Bescheid vom 30. März 2001 teilte die Beklagte der Klägerin antragsgemäß mit, der Anspruch auf Versichertenrente werde über den bisherigen Befristungszeitpunkt hinaus anerkannt. Die Rente falle mit Ablauf des Monats September 2004 weg. Für die Berechnung der Rente gelte weiterhin "der bisherige Bescheid vom 27.März 1998" unter Berücksichtigung der Rentenanpassung in bisheriger Höhe.