Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Oktober 2007 und der Bescheid des Beklagten vom 9. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2002 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum ab 1. November 2001 Hinterbliebenenversorgung dem Grunde nach ihrem verstorbenen Ehemann K H zu gewähren.
Der Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten des gesamten Rechtsstreits zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt eine Hinterbliebenenversorgung nach dem
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