Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. August 2010 aufgehoben sowie der Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 22. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2006 in der Fassung des Bescheides vom 23. Juli 2008 verpflichtet, dem Kläger ab Juni 2000 Versorgungsleistungen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in Verbindung mit dem
Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten gerichtlichen Verfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Grades der Schädigungsfolgen (GdS - der bis 2007 als Minderung der Erwerbsfähigkeit [MdE] bezeichnet wurde) und die Gewährung eines Berufsschadensausgleichs nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (
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