LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.03.2014
L 1 KR 97/13
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 26.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 131/12

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.03.2014 (L 1 KR 97/13) - DRsp Nr. 2014/5719

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.03.2014 - Aktenzeichen L 1 KR 97/13

DRsp Nr. 2014/5719

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 26. Februar 2013 wird zurückgewiesen. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich im Kern gegen die Ankündigung einer Betriebsprüfung.

Die Klägerin ist ein Personalserviceunternehmen. Ihre Leistungen umfassen u.a. Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit) und Personalvermittlung. Im April 2010 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch. Geprüft wurde der Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2009. Mit bestandkräftigem Prüfbescheid vom 8. April 2010 machte die Beklagte eine Nachforderung in Höhe von 1.602,37 € geltend.

Als Folge der Rechtsprechung zur Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 1. Juli 2011 mit, dass sie beabsichtige, vom 17. August 2011 bis voraussichtlich 18. August 2011 erneut eine Betriebsprüfung für die Zeit vom 1. Dezember 2005 an durchzuführen. Sie bat um Unterstützung und die zur Durchführung der Prüfung erforderlichen Geschäftsbücher und -unterlagen zur Einsicht bereitzuhalten.