LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.03.2014
L 1 KR 336/12
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 23.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 KR 875/10

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.03.2014 (L 1 KR 336/12) - DRsp Nr. 2014/5718

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.03.2014 - Aktenzeichen L 1 KR 336/12

DRsp Nr. 2014/5718

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.

Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beigeladene zu 1) bei dem Kläger versicherungspflichtig beschäftigt ist.

Die Beigeladene zu 1) war seit 1. Mai 2005 als selbständiger Handelsvertreter mit der Vermittlung von Finanzdienstleistungen für den A tätig und nach § 6 Abs.1a Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI für drei Jahre nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit befreit. Am 9. April 2008 gab sie gegenüber den Beklagten an, dass sie ihre selbständige Tätigkeit auf einen zweiten Auftraggeber, nämlich den Kläger, erweitert habe. Durch Bescheid vom 21. Juli 2008 befreite die Beklagte die Beigeladene zu 1) nunmehr für den Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis 29. Februar 2008 von der Versicherungspflicht als Selbständiger mit einem Auftraggeber nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Die Beigeladene zu 1) erhob Widerspruch, mit dem sie geltend machte, dass der Kläger ihr zweiter Auftraggeber sei. Der Widerspruch wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 10. August 2009 zurückgewiesen.