LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.03.2014
L 1 KR 17/12
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 30.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 17/12

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.03.2014 (L 1 KR 17/12) - DRsp Nr. 2014/5717

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.03.2014 - Aktenzeichen L 1 KR 17/12

DRsp Nr. 2014/5717

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. November 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Übernahme der Kosten für eine Stimm- und Atemtherapie.

Die im Jahre 1965 geborene Klägerin leidet an einer angeborenen Epilepsie, die seit dem Jahre 1990 regelmäßig zum Auftreten von kleinen und großen epileptischen Anfällen führt.

Die behandelnde Ärztin W L verordnete am 11. August 2008 mit den Diagnosen therapieresistente Epilepsie, chronisches Erschöpfungssyndrom, chronisches lumbales Schmerzsyndrom sowie Angst und depressive Störung Leistungen der therapeutischen Sprachgestaltung, welche die Beklagte mit Schreiben vom 29. September 2008 für 10 Behandlungen bei UM als Therapeutin bewilligte.