LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.03.2013
L 27 P 84/11
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 25.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 86 P 821/11

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.03.2013 (L 27 P 84/11) - DRsp Nr. 2013/15534

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.03.2013 - Aktenzeichen L 27 P 84/11

DRsp Nr. 2013/15534

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 25. November 2011 wird zurückgewiesen, soweit der Rechtsstreit nicht abgetrennt ist.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Pflegegeldes nach der Pflegestufe II für die Zeit ab dem 1. August 2010 bis zum 30. November 2011.

Die 1953 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich pflegepflichtversichert. Die Klägerin ist verheiratet, lebt jedoch getrennt von ihrem Ehemann, der ihre Pflege übernommen hat, in einer 1 1/2-Zimmer-Wohnung. Zudem wird die Klägerin pflegerisch von ihren beiden Söhnen und einer Bekannten versorgt.

Aufgrund eines Fahrradunfalls am 10. Dezember 2002, in dessen Folge eine Versteifungsoperation des 1. Lendenwirbelkörpers durchgeführt werden musste, bezog die Klägerin zunächst Leistungen der Pflegestufe II ab dem 01. März 2006. Infolge von pflegerischen Nachbegutachtungen bezieht die Klägerin seit dem 01. Dezember 2008 Leistungen der Pflegestufe I in Form eines Pflegegeldes.

Die Klägerin, die an den Gesundheitsstörungen

- chronisches Schmerzsyndrom mit Somatisierungstendenz

- Abnutzungserscheinungen des Skelettsystems, Zustand nach Wirbelsäulenverletzung, Gefühlsstörungen