Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 16. April 2012 aufgehoben.
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 9. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2009 verpflichtet, ab dem 23. April 2008 zugunsten des Klägers einen GdB von 50 festzustellen.
Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens in vollem Umfang zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Zuerkennung eines höheren Grades der Behinderung (GdB).
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