LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.09.2012
L 13 SB 359/09
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 10.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SB 19/07

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.09.2012 (L 13 SB 359/09) - DRsp Nr. 2013/1916

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.09.2012 - Aktenzeichen L 13 SB 359/09

DRsp Nr. 2013/1916

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 10. November 2009 aufgehoben sowie der Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 22. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2006 verpflichtet, bei der Klägerin vom 11. Januar 2006 an einen Grad der Behinderung von 30 festzustellen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens zu 1/4 und des Berufungsverfahrens zu 3/4 zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) und die Feststellung der dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit.

Auf den Antrag der 1976 geborenen Klägerin vom 11. Januar 2006 stellte der Beklagte nach versorgungsärztlicher Auswertung der eingeholten medizinischen Unterlagen mit Bescheid vom 22. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2006 bei ihr einen GdB von 20 fest. Dem legte er folgende (verwaltungsintern mit den aus den Klammerzusätzen ersichtlichen Einzel-GdB bewertete) Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde:

a) Antikoagulantientherapie, postthrombotisches Syndrom des linken Beines (20),

b) Funktionsbehinderung des rechten Kniegelenks (10).