LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.09.2012
L 13 SB 143/11
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 19.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SB 206/09

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.09.2012 (L 13 SB 143/11) - DRsp Nr. 2012/19032

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.09.2012 - Aktenzeichen L 13 SB 143/11

DRsp Nr. 2012/19032

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 19. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des bei dem Kläger festzustellenden Grades der Behinderung (GdB).

Der 1953 geborene Kläger, bei dem der Beklagte 2006 einen GdB von 20 festgestellt hatte, beantragte am 4. September 2008 die Heraufsetzung des GdB. Nach versorgungsärztlicher Auswertung der eingeholten medizinischen Unterlagen stellte der Beklagte mit Bescheid vom 18. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2009 bei dem Kläger einen GdB von 40 fest. Dieser Entscheidung legte er folgende (verwaltungsintern mit den aus den Klammerzusätzen ersichtlichen Einzel-GdB bewertete) Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde:

a) Sehbehinderung (30),

b) Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Bandscheibenschaden, operierter Bandscheibenvorfall, ausstrahlende Beschwerden, degenerative Wirbelsäulenveränderungen (20),

c) Funktionsstörung beider Kniegelenke (10).

Mit der beim Sozialgericht Neuruppin erhobenen Klage hat der Kläger einen GdB von mindestens 50 begehrt.