Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund eines von ihr als Arbeitunfall anerkannten Wegeunfalls vom 08. September 2005.
Der Kläger erlitt am 17. Oktober 2003 bei einer Pkw-Fahrt einen später von der Beklagten als Arbeitsunfall anerkannten Auffahrunfall. Die Beteiligten streiten seitdem und zuletzt im ebenfalls vor dem erkennenden Senat anhängigen Berufungsverfahren L 3 U 629/08 um die Feststellung von Unfallfolgen und Ansprüchen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
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