LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.06.2013
L 27 R 148/12
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 08.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 36 R 691/09

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.06.2013 (L 27 R 148/12) - DRsp Nr. 2013/16465

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.06.2013 - Aktenzeichen L 27 R 148/12

DRsp Nr. 2013/16465

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 8. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1961 geborene Kläger erlernte die Berufe eines Elektromonteurs und Gaststättenfacharbeiters. Er war als Elektriker, Büfettier, Kraftfahrer und selbständiger Bauunternehmer beschäftigt. Im Jahre 2000 beendete er die letztgenannte Tätigkeit. Im Mai 2001 unterzog er sich einer beidseitigen Leistenbruchoperation und ist seitdem arbeitsunfähig. Er bezieht seit dem 1. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II.