LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.03.2014
L 3 R 590/13
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 20.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 170/13

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.03.2014 (L 3 R 590/13) - DRsp Nr. 2014/5716

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.03.2014 - Aktenzeichen L 3 R 590/13

DRsp Nr. 2014/5716

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 20. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, die im Bergbau gezahlte sog. Zusätzliche Belohnung (Bergmannsprämie, Bergmannsgeld, Bergbautreuegeld) für die Zeit von Dezember 1958 bis 1969 bei ihm als zusätzlichen Verdienst festzustellen.

Der 1938 geborene Kläger, der berechtigt ist, den Grad eines Diplom-Ingenieurs zu führen, war in der ehemaligen DDR im streitigen Zeitraum als Ingenieur in leitender Funktion zunächst im VEB Braunkohlekombinat Lauchhammer, später im VEB Projektierungs- und Konstruktionsbüro "Kohle" Großräschen-Süd (Außenstelle Lausitz)(VEB PKB), im VEB Rationalisierung Braunkohle und im VEB Braunkohlebohrungen und Schachtbau Welzow beschäftigt. Mit Bescheid vom 19. März 2001 stellte die Beklagte die im Zeitraum von Dezember 1958 bis Juni 1990 erzielten Entgelte des Klägers als im Rahmen der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz erzielte Entgelte fest.