Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. März 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 79.696,84 € festgesetzt.
Die Klägerin, eine Berufsgenossenschaft, macht gegenüber der Beklagten, der für den Kläger zuständigen Krankenkasse, einen Erstattungsanspruch geltend.
Bei dem 1951 geborenen Versicherten (U F, im Folgenden: Versicherter) war bereits zu DDR-Zeiten aufgrund eines Gutachtens vom 3. April 1989 mit Bescheid vom 13. September 198) wegen einer deutlichen Arthrose deformans im linken Handgelenk eine Berufskrankheit der Listennummer 54 mit einem Körperschaden in Höhe von 20 % anerkannt worden. Die Klägerin übernahm nach der Wiedervereinigung als nunmehr zuständiger Leistungsträger diesen Leistungsfall und gewährte dem Versicherten in der Folgezeit Leistungen für diese Berufskrankheit, so unter anderem eine Verletztenrente sowie Heilbehandlung.
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