LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.02.2014
L 21 R 767/12
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 21.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 6281/09

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.02.2014 (L 21 R 767/12) - DRsp Nr. 2014/9582

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.02.2014 - Aktenzeichen L 21 R 767/12

DRsp Nr. 2014/9582

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. August 2012 geändert:

Der Bescheid der Beklagten vom 01. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2009 wird geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom 20. Januar 1998 ab 01. März 2008 teilweise zurückzunehmen und auch die mit der von der Beklagten am 21. August 2012 im Verfahren vorgelegten Aufstellung in den Spalten "gezahlt pro Jahr" aufgeführten Beträge als tatsächlich erzielte Entgelte festzustellen.

Die Beklagte wird verpflichtet, auf den Antrag des Klägers vom 27. März 2008 über eine Änderung des Bescheides vom 20. Januar 1998 mit Wirkung vor dem 01. März 2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu 2/3 zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung weiterer Entgelte zur Feststellung nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG -.