LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.01.2012
L 1 KR 75/11
Fundstellen:
NZS 2012, 542
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 72 KR 1412/07

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.01.2012 (L 1 KR 75/11) - DRsp Nr. 2012/1998

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.01.2012 - Aktenzeichen L 1 KR 75/11

DRsp Nr. 2012/1998

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit steht ein Rückerstattungsanspruch, den die Klägerin als Witwe und Erbin des zwischenzeitlich verstorbenen bei der Gmünder Ersatzkasse Versicherten D H (nachfolgend: Versicherter = "V") geltend macht. Die Gmünder Ersatzkasse ist mit der Barmer Ersatzkasse zum 1. Januar 2010 zur jetzigen Beklagten fusioniert (nachfolgend nur noch: "die Beklagte").

Es geht der Sache nach um die Frage, ob die Beklagten zu Recht von dem Ruhegeld, das die Bayerische Versorgungskammer dem V gezahlt hat, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz erhalten hat.

Der V war von April 2002 bis zu seinem Tode im April 2008 bei der Beklagten in der Krankenversicherung der Rentner als Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Er war ferner aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Bühnenregisseur bei verschiedenen Theatern Mitglied bei der Bayerischen Versorgungskammer als Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und hatte die Engagementzeiten Pflichtbeiträge geleistet. Zwischen den einzelnen Engagements als Regisseur und nach Beendigung dieser Tätigkeit hatte er dort freiwillig weiter Beiträge in erheblichem Umfang einbezahlt.