Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 9. März 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist noch, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Nationalen Volksarmee der DDR - NVA - (Nr. 1 der Anlage 2 zum
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