Die Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Cottbus vom 15. November 2008 sowie des Bescheides der Beklagten vom 25. November 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2009 verurteilt, an die Klägerin 2.041,66 € zu zahlen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Im Streit zwischen den Beteiligten ist noch, ob ein ursprünglicher Sachleistungsanspruch, der im Laufe des sozialgerichtlichen Verfahrens in einen Kostenerstattungsanspruch umgewandelt wurde, gemäß § 44 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) zu verzinsen ist. Begehrt werden 2.155,07 € aus Zinsen für den Betrag von 21.843,25 € gemäß § 44 SGB I vom 1. Mai 2006 bis zum 30. November 2008.
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