Die Berufung der Klägerinnen gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 31. Januar 2009 wird zurückgewiesen. Die Klagen gegen die Bescheide der Beklagten vom 12. Januar 2011 werden abgewiesen.
Die Beklagte und die Klägerin zu 1. tragen jeweils die Hälfte der Kosten des gesamten Verfahrens, soweit es die Klage der Klägerin zu 1. betrifft. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. für das gesamte Verfahren. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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