LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 04.03.2014
L 29 AS 814/11
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 23.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 157 AS 1557/10

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 04.03.2014 (L 29 AS 814/11) - DRsp Nr. 2014/9352

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.03.2014 - Aktenzeichen L 29 AS 814/11

DRsp Nr. 2014/9352

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. März 2011 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen von dem Beklagten durch Bescheid dem Grunde nach geltend gemachten Ersatzanspruch wegen sozialwidrigen Verhaltens nach § 34 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die 1966 geborene Klägerin ist geschieden und alleinerziehende Mutter einer 1992 geborenen Tochter. Von 1986 bis 1989 absolvierte sie nach eigenen Angaben eine Ausbildung zur Krankenschwester, die sie erfolgreich abschloss. in diesem Beruf war sie vom 1. August 1990 bis zum 31. Januar 2009 bei der B & D Hauskrankenpflege tätig.