LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.05.2012
L 22 R 984/10
Fundstellen:
NZS 2012, 947
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 13.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 32 R 1664/09

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.05.2012 (L 22 R 984/10) - DRsp Nr. 2012/13888

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.05.2012 - Aktenzeichen L 22 R 984/10

DRsp Nr. 2012/13888

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13.September 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten hat die Beklagte der Klägerin auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit ist die Gewährung einer Witwenrente.

Die 1947 geborene Klägerin stellte am 20. März 2008 bei der Beklagten eingehend einen Antrag auf Hinterbliebenenrente. Sie ist die Witwe des 1948 geborenen und am 09. Januar 2008 verstorbenen G (Versicherter). Die Klägerin und der Versicherte hatten am 19. Dezember 2007 ein zweites Mal die Ehe geschlossen, nachdem sie bereits am 14. Mai 1975 erstmals geheiratet hatten und am 29. November 1991 rechtskräftig geschieden worden waren. Aus der der Ehe ging die 1980 geborene Tochter P hervor. Ab Mai 1995 war das gemeinsame Zusammenleben wieder aufgenommen worden.