LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.05.2012
L 22 R 1045/10
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 01.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 97 R 899/09

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.05.2012 (L 22 R 1045/10) - DRsp Nr. 2012/13887

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.05.2012 - Aktenzeichen L 22 R 1045/10

DRsp Nr. 2012/13887

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 01. Oktober 2010 geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2009 verurteilt, der Klägerin große Witwenrente ab 01. September 2008 zu gewähren.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten große Witwenrente ab 01. September 2008.

Die im August 1945 geborene unverheiratete Klägerin ist die Witwe des 1947 geborenen und am 09. August 2008 verstorbenen H J (Versicherter), mit dem sie seit dem 13. Juni 2008 verheiratet war. Beide waren bereits früher von 1972 bis 1984 miteinander verheiratet.

Der Versicherte bezog zuletzt ab 09. März 2008 Krankengeld. Die Klägerin, die seit wenigstens Januar 2007 als Angestellte beschäftigt war, erhielt ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt von 1.330 Euro.