LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.05.2012
L 18 AL 54/11
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 19.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 AL 21/09

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.05.2012 (L 18 AL 54/11) - DRsp Nr. 2012/9255

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.05.2012 - Aktenzeichen L 18 AL 54/11

DRsp Nr. 2012/9255

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 19. Januar 2011 und der Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2008 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1. August 2006 bis 31. Oktober 2006 Insolvenzgeld zu gewähren.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im gesamten Verfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Insolvenzgeld (Insg) für die Zeit vom 1. August 2006 bis 31. Oktober 2006.

Die 1958 geborene Klägerin war als Bürokauffrau bei dem Abbruchunternehmer W (im Folgenden: W.) versicherungspflichtig beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch arbeitgeberseitige Kündigung zum 31. Oktober 2006. W. meldete sein Gewerbe zum 30. April 2007 ab. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2008 eröffnete das Amtsgericht (AG) Potsdam das Insolvenzverfahren über das Vermögen des W (- -). Auf den Bericht des Insolvenzverwalters vom 9. Oktober 2008 und den Schlussbericht vom Juli 2009 wird Bezug genommen. Um eine gerichtliche Durchsetzung ihrer Arbeitsentgeltansprüche gegenüber W. bemühte sich die Klägerin nicht.