LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.05.2012
L 18 AL 356/10
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 24.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 58 AL 1703/10

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.05.2012 (L 18 AL 356/10) - DRsp Nr. 2012/14268

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.05.2012 - Aktenzeichen L 18 AL 356/10

DRsp Nr. 2012/14268

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. September 2010 geändert und die Klage abgewiesen, soweit der Kläger anrechnungsfreies Arbeitslosengeld begehrt.

Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers im gesamten Verfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob Nebeneinkommen auf Arbeitslosengeld (Alg) nach Maßgabe von § 141 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) anzurechnen ist.

Der 1948 geborene Kläger war vom 15. Januar 2007 bis 31. Mai 2009 als Steuerfachangestellter bei einer Steuerberaterin versicherungspflichtig beschäftigt. Zusätzlich übte er ab dem 1. September 2006 eine selbstständige Tätigkeit mit einem Verdienst in Höhe von monatlich ca. 676,00 € aus. Im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 erzielte der Kläger nach Abzug der voraus zu zahlenden Steuern und der Betriebsausgaben Betriebseinnahmen in Höhe von insgesamt 8119,86 €, also monatlich 676,66 €.