LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.05.2012
L 18 AL 246/10
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 02.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 58 AL 1508/08

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.05.2012 (L 18 AL 246/10) - DRsp Nr. 2012/14267

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.05.2012 - Aktenzeichen L 18 AL 246/10

DRsp Nr. 2012/14267

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Eingliederungszuschusses (EGZ).

Die Klägerin ist Rechtsanwältin. Sie ist auf dem Spezialgebiet Kunst- und Urheberrecht unter anderem auch wissenschaftlich tätig.

Am 9. Oktober 2007 beantragte sie bei der Beklagten einen EGZ für die Beschäftigung einer Biologin, J S verheiratete Sch (nachfolgend: Sch.), die laut Arbeitsvertrag vom 15. Oktober 2007 und der Arbeitsplatzbeschreibung als wissenschaftliche Mitarbeiterin und Büroleiterin eingestellt werden sollte. Das Arbeitsverhältnis begann lt. Arbeitsvertrag vom 15. Oktober 2007 zum 15. Oktober 2007. Die Klägerin hatte mit ihrer Beschäftigten ein Gehalt von 1.200,00 € für eine 40-Stunden Woche vereinbart. Das Arbeitsverhältnis endete nach sechs Monaten auf Wunsch von Sch. in der Probezeit.