LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.04.2012
L 27 R 345/09
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 06.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 122 R 2144/07

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.04.2012 (L 27 R 345/09) - DRsp Nr. 2012/14003

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.04.2012 - Aktenzeichen L 27 R 345/09

DRsp Nr. 2012/14003

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 06. Februar 2009 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 04. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2005 verurteilt, dem Kläger ab dem 01. Februar 2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer zu gewähren.

Die Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der im Jahre 1954 geborene Kläger erlernte zunächst den Beruf eines Druckers und später den Beruf eines Karosseriebauers. In beiden Berufen war er tätig. Anschließend folgten Beschäftigungen in unterschiedlichen Bereichen, so unter anderem als Informationselektroniker, Elektromechaniker, Montageschlosser und Paketzusteller. In der Zeit von Mai 2000 bis April 2002 erfolgte eine Umschulung zum Zweiradmechaniker. Seit Mai 2002 ist der Kläger arbeitssuchend gemeldet.