LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.04.2012
L 27 R 209/10
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 02.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 875/08

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.04.2012 (L 27 R 209/10) - DRsp Nr. 2012/9770

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.04.2012 - Aktenzeichen L 27 R 209/10

DRsp Nr. 2012/9770

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 2. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Zusatzversorgungsträger verpflichtet ist, die Zeit vom 01. September 1971 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG -) und die für diesen Zeitraum nachgewiesenen Arbeitsentgelte festzustellen.