LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.04.2012
L 27 R 1009/10
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 18.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 35 R 8847/07

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.04.2012 (L 27 R 1009/10) - DRsp Nr. 2012/9769

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.04.2012 - Aktenzeichen L 27 R 1009/10

DRsp Nr. 2012/9769

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. September 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt eine höhere Hinterbliebenenrente unter Berücksichtigung eines auf Grundlage des Rentenwertes (West) statt des Rentenwertes (Ost) berechneten Freibetrages für das anrechenbare Einkommen.

Die Klägerin bezieht seit 1989 eine Hinterbliebenenrente nach ihrem verstorbenen Ehemann GK. Auf die Hinterbliebenenrente gelangte das den Freibetrag übersteigende Einkommen aus Erwerbstätigkeit der Klägerin zur Anrechnung. Der Freibetrag der im Westteil der Stadt B (Bezirk S) lebenden Klägerin war dabei zunächst anhand des Rentenwertes (West) und unter Erhöhung des Freibetrages für ein Kind der Klägerin (ihren Sohn K) berücksichtigt.