LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 02.10.2013
L 1 KR 346/11
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 28.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 210 KR 544/09

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 02.10.2013 (L 1 KR 346/11) - DRsp Nr. 2013/24145

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.10.2013 - Aktenzeichen L 1 KR 346/11

DRsp Nr. 2013/24145

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. September 2011 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 17. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2009 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Krankengeld auch für die Zeit vom 16. Mai 2008 bis zum 26. August 2008 zu gewähren.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Krankengeld.

Die 1956 geborene Klägerin war zuletzt bei der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung als Angestellte im Erziehungsdienst beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Auflösungsvertrag vom 01.06.2007 mit Ablauf des 31.12.2007.