LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 02.10.2013
L 1 KR 25/11
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 29.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 76 KR 1645/09

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 02.10.2013 (L 1 KR 25/11) - DRsp Nr. 2013/24968

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.10.2013 - Aktenzeichen L 1 KR 25/11

DRsp Nr. 2013/24968

Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Juni 2010 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 593,92 € festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger gewährte als Träger der Kriegsopferversorgung der Ehefrau des Kriegsblinden F H, Frau U H, eine Badekur nach § 12 Abs. 3 Bundesversorgungsgesetz (BVG). Vorausgegangen war eine Untersuchung durch den ärztlichen Dienst des Klägers am 17. März 2008, welcher zu dem Ergebnis gelangte, eine Badekur sei angezeigt und im Sinne von § 12 Abs. 3 BVG erforderlich, um die Fähigkeit zur Pflege des Ehemanns zu erhalten.

Der Kläger bewilligte Frau H mit Bescheid vom 11. April 2008 eine stationäre Behandlung in einer Kureinrichtung (Badekur) für die Dauer von 29 Tagen. Die Kur wurde in der Zeit vom 2. Mai 2008 bis zum 30. Mai 2008 durchgeführt. Laut Kostenaufstellung des "K" in B entstanden Kosten für Unterbringung und Verpflegung in Höhe von 1.479,24 €, Aufwendungen für Kurmittel in Höhe von 346,40 € sowie ärztliches Honorar in Höhe von 109,23 €.