LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 02.03.2012
L 3 R 982/10
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 07.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 3068/08

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 02.03.2012 (L 3 R 982/10) - DRsp Nr. 2012/9763

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.03.2012 - Aktenzeichen L 3 R 982/10

DRsp Nr. 2012/9763

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 07. Oktober 2010 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 27.293,06 € zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 27.293,06 € festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung der einem Versicherten erbrachten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Hierbei ist zwischen den Beteiligten streitig, ob § 14 Abs. 4 S. 3 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) bzw. die am 01. Mai 2004 in Kraft getretene "Verfahrensabsprache zur Anwendung von § 14 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 SGB IX bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zur schnellen Leistungserbringung im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten" (Verfahrensabsprache) der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs von vornherein entgegen steht.